AGB |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - RS Engineering GmbH |
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§ 1 Vertragsgrundlagen
Diese AGB sind Bestandteil jedes schriftlichen wie mündlichen Vertrages des RS Engineering GmbH (im Folgenden Ingenieurbüro) mit seinem Auftraggeber. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (Vertragspartners) sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Ingenieurbüro schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widersprochen worden ist. |
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§ 2 Vorvertragliche Aktivitäten
Die Entwicklung konzeptioneller Vorschläge durch das Ingenieurbüro sowie deren Vorstellung beim Auftraggeber erfolgt gegen Zahlung eines Honorars auf Basis der Stunden- oder Tagessätze des Ingenieurbüros. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vorgestellten Konzeptionen nicht selber oder mit anderen Vertragspartnern umzusetzen, sondern – nach interner Prüfung und bei entsprechend positiver Entscheidung – ausschließlich mit dem Ingenieurbüro. |
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§ 3 Dienstvertrag, Auftragserteilung
Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Mit der mündlichen oder schriftlichen Annahme eines Angebots, mit einer Auftragsbestätigung oder mit einer mündlichen oder schriftlichen Aufforderung, tätig zu werden, gilt ein Auftrag als rechtsverbindlich erteilt. |
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§ 4 Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge und Kalkulationen sind – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – nicht verbindlich, sondern immer vorläufig. Überschreitungen der vorläufigen Kalkulation oder des Kostenvoranschlages von mehr als 20% werden dem Auftraggeber/Kunden angezeigt, sobald sie im Arbeitsfortgang absehbar werden. |
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§ 5 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Zur Mitwirkungspflicht des Auftraggebers gehört auch die eindeutige Benennung eines entscheidungsbefugten und fachkompetenten Ansprechpartners und ggf. eines Stellvertreters bei dessen Abwesenheit.
Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
Kann ein erteilter Auftrag durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände nicht oder nicht termingerecht bearbeitet werden, so wird das vereinbarte Honorar dennoch in voller Höhe fällig und der Auftraggeber haftet dem Ingenieurbüro für ggf. angefallene Vorarbeiten, Planungskosten, Auslagen und Fremdkosten. Dieser Fall tritt zum Beispiel ein bei fehlender notwendiger Mitwirkung durch den Auftraggeber nach der Auftragserteilung.
Bei mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers behält sich das Ingenieurbüro die sofortige, fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses vor. |
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§ 6 Treuepflicht
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können. |
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§ 7 Nachträgliche Änderung des Auftrages
Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Auftragnehmer in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch. Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Auftragnehmer eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen. |
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§ 8 Dokumentation des Auftrages
Der Auftragnehmer berichtet dem Auftraggeber nach Abschluss jedes Projektabschnitts über die Arbeitsabläufe und die wesentlichen Ergebnisse. Im einfachsten Fall kann das die Übergabe einer Zeichnung oder Skizze sein.
Bei Projekten erstellt der Auftragnehmer über die vertraglich vereinbarten Tätigkeit einen schriftlichen Bericht, der Anlass und Gang des Projektes, die stattgehabten Überlegungen und Erhebungen, einschließlich methodischer Erläuterungen etc. sowie die für den Auftraggeber relevanten Schlussfolgerungen und Empfehlungen enthält. Der Bericht ist grundsätzlich nicht zur Vorlage bei Dritten bestimmt. Soweit die Vorlage des Berichtes bei Dritten beabsichtigt ist, wird der Auftraggeber gegen Ende der vertraglich vereinbarten Tätigkeit und vor Beginn der Berichtserstellung dem Auftragnehmer diejenigen Einzelheiten mitteilen, die dieser in einem gesonderten, abtrennbaren Teil des Berichtes zu behandeln hat. |
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§ 9 Vergütungen, Erstattung von Aufwendungen
Soweit nicht anders vereinbart, werden die vom Ingenieurbüro erbrachten Leistungen auf der Grundlage von Stunden- oder Tagessätzen nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Zeiten für Reisen werden grundsätzlich mit dem Stunden- oder Tagessatz vergütet.
Das Honorar ist nach Erteilung einer Leistungsabrechnung innerhalb der gesetzlichen Frist nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.
Der Auftraggeber erstattet dem Ingenieurbüro alle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit anfallenden Aufwendungen und stellt ihm die für seine Tätigkeit erforderlichen Materialien kostenfrei zur Verfügung.
Übernachtungskosten und sonstige Spesen werden dem Auftragnehmer in nachgewiesener Höhe erstattet. Insbesondere werden folgende Reisekosten verrechnet: - Eisenbahn: Fahrtkosten 2. Klasse (zuzüglich Zuschläge) - Flugzeug: Flugkosten der Business-Class - Pkw: € (nach aktuellem Stand) für jeden gefahrenen Kilometer
Die Wahl des günstigsten Verkehrsmittels bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Dieser ist jedoch verpflichtet, Fahrtkosten jeweils nach den kürzesten Entfernungen zu berechnen und Reisen, deren Kosten nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Gesamthonorar stehen, nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Auftraggebers zu unternehmen.
Über den üblichen Rahmen hinausgehende Auslagen, wie z.B. spezielle Literatur, werden nach Absprache mit dem Auftraggeber separat in Rechnung gestellt. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Für den Fall, dass das Honorar nicht fristgerecht bezahlt wird, behält sich das Ingenieurbüro vor, die vertraglich vereinbarte Tätigkeit unverzüglich einzustellen. |
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§ 10 Dienstzeit und Dienstort
Das Ingenieurbüro bestimmt die Gestaltung seiner Dienstzeit sowie seinen Dienstort nach pflichtgemäßem Ermessen. Er wird jedoch dem Auftraggeber nach Absprache auch in dessen Hause zur Verfügung stehen. In diesem Fall stellt der Auftraggeber einen in technischer und räumlicher Hinsicht angemessenen Arbeitsplatz innerhalb seiner Räumlichkeiten zur Verfügung. |
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§ 11 Haftung
Das Ingenieurbüro haftet dem Auftraggeber ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Es haftet auch nicht für Fehler Dritter (Lieferanten), soweit es nicht ausdrücklich eine Systemhaftung übernommen hat. In diesem Fall tritt das Ingenieurbüro ggf. seine Ersatzansprüche an Dritte an den Auftraggeber ab. Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren nach einem Jahr ab Anspruchsentstehung. |
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§ 12 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit. |
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§ 13 Rückgabe und Aufbewahrung von Unterlagen
Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen ein Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. |
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§ 14 Verschwiegenheitspflicht
Das Ingenieurbüro verpflichtet sich, über alle ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten des Auftraggebers auch nach Beendigung des Vertrages Stillschweigen zu bewahren. Darüber hinaus verpflichtet es sich, die ihm zum Zwecke der vertraglichen Tätigkeit überlassenen Geschäftsunterlagen sorgfältig zu verwahren, gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen und nach Beendigung des Dienstvertrages an den Auftraggeber vollständig zurückzureichen. |
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§ 15 Wettbewerbsregeln
Der Auftraggeberverpflichtet sich, die im Ingenieurbüro entstandenen Konzepte auch nach Beendigung der Zusammenarbeit nicht anderen Dienstleistern zugänglich zu machen bzw. mit ihnen oder im eigenen Hause umzusetzen. |
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§ 16 Schutz des geistigen Eigentums
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall publiziert werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen. |
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§ 17 Mängelbeseitigung
Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird der Auftragnehmer etwaige von ihm zu vertretende Mängel beseitigen, soweit ihm das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat nach Leistungserbringung. |
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§ 18 Kündigung
Eine vorzeitige Kündigung des Dienstvertrages ist schriftlich unter Angabe von Gründen anzuzeigen. Sind bis zu diesem Zeitpunkt Teilprojekte bereits in wesentlichem Umfang bearbeitet, so sind diese voll zu honorieren. Dieses gilt auch, wenn der Auftraggeber keine schriftliche Ergebnisdokumentation wünscht. Gerichtsstand ist Sitz der RS Engineering GmbH |
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Stand: 14.08.2008 |